ANGELVEREIN BRÜCK e.V.
Satzung des Angelvereins Brück e.V.
§1___Name - Sitz – Rechtsform
1. Der Angelverein führt den Namen Angelverein Brück e.V.
Er ist, wird, im Vereinsregister im Kreisgericht Belzig eingetragen.
2. Der Sitz ist in Brück.
3. Der Angelverein Brück vertritt und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke.
Er gehört zum Landesanglerverband Brandenburg und hat als Dachverband den
Kreisanglerverband Belzig, dessen Satzung in der jeweiligen Fassung anerkannt
wird.
§2 Zweck und Aufgaben
1. Anliegen des Vereins Brück ist, die lnteressenvertretung seiner Mitglieder zur
Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Vorraussetzungen zur Ausübung
aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns, sowie die Erhaltung und Pflege
der Natur, insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung
des Tier und Artenschutzes, in diesem Sinne regt der Verein seine Mitglieder zu
einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an, und fördert
ihre satzungsmäßige, gemeinnützige Tätigkeit.
2a. Der Angelverein Brück bezweckt die Ausübung und Förderung des waidgerechten
und hegegerechten Angelns zur Gestaltung einer Sinnvollen, der
Körperertüchtigung und Gesunderhaltung dienenden Freizeitgestaltung.
b. Die Zusammenarbeit mit entsprechenden Behörden, Vereinigungen und Verbänden,
die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und den Sport
einsetzen.
c. Die Betätigung seiner Mitglieder im Umweltgewässer-, Landschafts-, Natur und
Tierschutz.
d. Hege + Pflege der Fischbestände insbesondere der Artenerhaltung, des Arten-
schutzes und der Wiedereinbürgerurig verschollener bzw. abgewanderter Arten.
e. Die Pflege und Erhaltung der im und am Wasser lebenden Tiere und Pflanzen sowie
ihres Biotops.
f. Die Durchführung von Schulungen zu fischereirechtlichen Gesetzen und
Verordnungen, sowie Anglerveranstaltungen unter Berücksichtigung hegerischer
Erfordernissen
g. Die Heranführung der Jugend an das Angeln und die Betätigung gemäß Punkt c.
h. Der Erwerb von Gewässern zur Durchsetzung des Satzungszweckes.
i. Die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Dachverband und
sonstigen Behörden und Institutionen.
§ 3 Grundsätze und Gemeinnützigkeiten
1. Der Angelverein Brück ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfo1t er
ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne
des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
2. Die Mittel des Angelvereins Brück dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhä1tnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden
4 Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks der
Gemeinnützigkeit des Vereins, fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das
Vermögen des Vereins an den Kreisangelverband Belzig. Er hat es für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden.
§4 Mitgliederschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das gültige gesetzliche Alter hat
2. Die Mitgliederschaft wird schriftlich im Aufnahmeantrag erklärt. Sie wird nach
Prüfung des Vorstandes in die Mitgliederstatistik eingetragen
3. Die Mitgliederschaft endet
a Durch schriftliche Austrittserklärung
b Durch Ausschluß aus dem Angelverein
4. Ein Mitglied, das erheblich der Satzung, besonders dem Satzungszweck
zuwiederhandelt und damit dem Verein oder eines seiner Mitglieder verleumdet oder
schädigt oder gegen die Verbandsbeschlüsse verstößt, kann durch die
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden
§5 Recht und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:
a Ihren Angelsport entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen auszuüben.
b Vom Verein über alle neuen Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins-, Steuerrecht
und zum Arten und Tierschutz Informationen zu erhalten, und in diesen Fragen
beraten zu lassen
c Alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Mitteln beteiligt zu werden
d Alle Ausbildungsmöglichkeiten zu nutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet
a Die Bestimmungen der Satzung bzw. Gemeinnützigkeit in der jeweiligen Fassung
einzuhalten
b Sich Satzungsgemäß verhalten, die gefassten Beschlüsse des Vereins einzuhalten
c Sich für den Satzungszweck einzusetzen
d Ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
§ 6 Mitgliederbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden von der jährlich entsprechenden Beitragsørdnung vom
Landesanglerverband Brandenburg erhoben, und von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister zusammen. Es können bis zu
5 Sportfreunde dazu kommen. Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird
auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
2. Die odentliche Mitgliedeversammlung wird jährlich möglichst im Januar durchgeführt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder Stellbertreter schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist von 14 Tagen
einberufen. Hierbei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsítzenden oder bei Abwesenheit vom Stellvertreter geleitet. Die Versammlung kann zur festgesetzten
Tagesordnung Ergänzungen beschließen. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit, der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung
der Satzung ist eine Mehrheit von dreiviertel und zur Auflösung des Vereins alle anwesenden Stimmen erforderlich.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecke in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen. Dabei müssen Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis enthalten sein.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.11.1995 beschlossen und tritt mit Beschlußfassung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die am 29.11.1991 beschlossene Satzung außer Kraft.